Antrag "BKA-Gesetz ablehnen" aus 2008

Blog-Eintrag vom 21.03.2010

Dieser Antrag wurde 2008 von mir und anderen verfasst und den Jusos Berlin vorgelegt - er wurde einstimmig angenommen.


Die SPD – Bundestagsfraktion wird aufgefordert, das vom Bundeskabinett verabschiedete „Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt“ abzulehnen.

Begründung:

Beim „Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt“ handelt es sich um eine massive Ausweitung der ermittlungstechnischen Befugnisse des Bundeskriminalamtes sowohl um Bereiche der geheimdienstlichen Arbeit als auch um gänzlich neue, unverhältnismäßige Maßnahmen.

1.)Vor dem Hintergrund der Erweiterung des Aufgabenbereichs des Bundeskriminalamts gemäß § 4a ist die Wahrung des grundgesetzlich vorgeschriebenen Trennungsgebots fraglich. Eine Verwässerung der Abgrenzung von geheimdienstlicher Ermittlung und polizeilicher Strafverfolgung ist in keinem Falle hinnehmbar.

2.)Der Anwendungsbereich der dem BKA zur Verfügung stehenden Maßnahmen (§ 4a Abs. 1 Satz 2) umfasst ausdrücklich auch solche Straftaten, die in § 129a StGB bezeichnet sind und als Tatbestände in das BKA-Gesetz durchgreifen. Die in § 129a unter Strafe gestellte „Bildung terroristischer Vereinigungen“ ermöglicht auch die Verfolgung von Personen, welche unter dem Verdacht stehen, politisch radikalen Gruppen zugehörig zu sein. Der Anwendungsbereich der vorgesehen Maßnahmen beschränkt sich also keinesfalls nur auf die Abwehr von internationalem Terrorismus.

3.)Das BKA-Gesetz sieht eine Vielzahl von zum Teil besonders gravierenden Grundrechtseingriffen vor, deren Schwere vor dem Hintergrund des weiten Anwendungsbereichs unverhältnismäßig ist. Drei Beispiele:

a.Die Online-Durchsuchung (§ 20k) dient schon aus technischen Gründen nicht der effektiven Abwehr tatsächlicher terroristischer Bedrohungen. Dennoch werden unangemessene Grundrechtseingriffe in die Privatsphäre „unvermeidbar betroffener“ Personen, also z.B. auch von Mitbenutzern des infiltrierten Systems, in Kauf genommen. Die Wahrung des geschützten Kernbereichs persönlicher Lebensgestaltung hingegen kann nicht gewährleistet werden.

b.Die Erhebung und Speicherung personenbezogener (§ 20b) und Telekommunikationsverkehrsdaten (§ 20m) sowie etwa die Lokalisierung von Mobilfunkgeräten (§ 20n) gestattet die Anfertigung von Bewegungs- und Kommunikationsprofilen, mit deren Hilfe eine umfassende Überwachung auch ohne konkreten Verdacht ermöglicht wird.

c.Die ohnehin umstrittene Rasterfahndung (§ 20j) wird weiter ausgebaut. Besonders gravierend ist hier die Ausweitung der Datenerfassung auf nicht-öffentliche Stellen, die ebenfalls verpflichtet werden, Daten zum Zwecke des automatisierten Abgleichs an das BKA zu übermitteln.

Sozialdemokratische Bürgerrechts- und Sicherheitspolitik darf nicht zu einem Klima des Argwohns und der Verunsicherung beitragen. Sie muss eine verantwortungsbewusste Abwägung zwischen tatsächlicher Bedrohung und Schutzbedürfnis der Grundrechtsträger leisten, die gerade keine verdachtsunabhängige und präventive Intensivierung und Ausweitung von Grundrechtseingriffen bedeuten darf.

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