Letztlich kommt der BGH zu dem Ergebnis, dass Prüfungspflichten nur soweit zumutbar sind, als den WLAN-Betreiber die Pflicht trifft, sein WLAN einmal ordnungsgemäß zu konfigurieren. Der Betreiber muss also nur beim Einrichten des Netzes ein individuelles Passwort vergeben und dabei einen hinreichenden Sicherheitsstandard verwenden (mittlerweile wohl WPA2). Er muss es allerdings nicht fortlaufend überprüfen.
Hochinteressant dabei: Das Interesse, WLANs zu sichern, wird vorausgesetzt. Das ist längst nicht immer der Fall. Das solidarische offene Bereitstellen von WLAN - "Bitte nutzt es ruhig, ich habe genug zur Verfügung" wird ebenso kategorisch ignoriert wie auch Freifunk und öffentliche Hotspots.
Dem lässt sich entgegenhalten, dass es längst nicht zwangsläufig im eigenen Interesse des WLAN-Betreibers liegt, dieses zu sichern. Das mag im streitgegenständlichen Fall so gewesen sein - zwingend ist diese Wertung nicht. Es gibt viele Fälle, in denen ein WLAN-Betreiber sein Netzwerk öffnet, ohne dabei seine Datensicherheit zu gefährden, z.B. Freifunk, FON und andere öffentliche Hotspots.
Quelle zu beiden Zitaten: http://www.telemedicus.info/article/1774-Der-BGH-zur-WLAN-Haftung.html
Zu der von mir angesprochenen Idee des freiwilligen Bereitstellens von Zugang schreibt Constanze Kurz in der FAZ:
In zivilisierten Kulturen ist es bis heute üblich, dass durstige Wanderer ein Glas Wasser gereicht bekommen. In der Informationsgesellschaft sollte es die digitale Höflichkeit gebieten, dem datendurstigen Notebook-Nomaden wenigstens einen drahtlosen Internetstrohhalm zur Verfügung zu stellen. Für die kleine E-Mail zwischendurch oder die Fahrplanauskunft im Netz, die Orientierung auf der Online-Landkarte oder das Nachschlagen in der Wikipedia - und zwar ohne dass sich der Mitsurfer dazu ausweisen oder dafür bezahlen muss.

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